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Allgemeine Geschäfsbedingungen

Für unsere derzeitigen und künftigen Lieferungen gelten folgende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen:

 

1. Geltungsbereich, Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Auftrags-, Liefer- und Leistungsbedin- gungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das heißt natürlichen oder juristischen Personen, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Verwendung erwerben, mit Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

1.2 Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgen- den Bedingungen (AGB). Sind unsere AGB in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird.

Abweichende Bedingungen des Käufers – nachstehend „Kun- de/n“ genannt – gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abwei- chende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.

Unsere AGB gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorge- sehen ist, oder wir nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Allgemeinen Einkaufsbedingungen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer AGB verzichtet. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten. Der Kunde erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.

1.3 Sofern Rahmenverträge oder sonstige Verträge mit unseren Kunden abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden dort, sofern keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden AGB ergänzt.

1.4 Soweit im Folgenden von Schadensersatzansprüchen die Rede ist, sind damit in gleicher Weise auch Aufwendungsersatz- ansprüche i.S.v. § 284 BGB gemeint.

2. Auskünfte / Beratung / Eigenschaften der Produkte und Leistungen / Mitwirkungshandlungen des Kunden
2.1 Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte und Leistungen durch uns oder unsere Vertriebsmittler erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Sie begründen keinerlei geschuldete Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf unsere Produkte dar, soweit wir dies nicht aus- drücklich schriftlich bestätigen. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte unserer Produkte anzusehen.

Wir stehen mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nicht dafür ein, dass unsere Produkte und/oder Leistungen für den vom Kunden verfolgten Zweck geeignet sind.

2.2. Alle Angaben über unsere Produkte und Leistungen, insbe- sondere die in unseren Angeboten und Druckschriften und im Internet und die darin enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maß-, Eigenschafts- oder Leistungsmerkmale sowie sonstige, Angaben oder Angaben über Inhaltsstoffe sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Dies gilt entsprechend für Aussagen unserer Mitarbeiter, soweit dies nicht anders verein- bart wird. Auch nicht mit Toleranzen versehene Daten unserer Produkte, wie sie in unserer Internetdarstellung oder unseren Katalogen und/oder Broschüren enthalten sind, unterliegen handelsüblichen und/oder branchenüblichen, sowie produktbe- dingten Abweichungen und Veränderungen.

2.3 Soweit wir Verwendungs- oder Anwendungshinweise geben, sind diese mit branchenüblicher Sorgfalt abgefasst, entbinden unsere Kunden jedoch nicht von der Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung der Produkte betreffend der Eignung zu dem von ihnen gewünschten Zweck. Der Kunde bleibt soweit nicht anders vereinbart in jedem Fall zur Prüfung der Verwendbar- keit unserer Produkte und/oder Leistungen zu dem von ihm beabsichtigten Verwendungszweck verpflichtet. Entsprechendes gilt für Hinweise zu Import und/oder Zulassungsregelungen.

2.4 Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur ausdrücklich kraft schriftlichem, gesonderten Beratungsvertrag.

3. Vertragsschluss / Liefer- und Leistungsumfang / Beschaffungsrisiko und Garantie
3.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrück- lich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie die Verbind- lichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Vereinbarte Preise sind Nettopreise. Sie verstehen sich zuzüglich der am Liefertage geltenden Mehrwertsteuer. Ausgleichsabgaben gehen zu Lasten des Käufers. Änderungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

Der Kunde ist an seine Bestellung als Vertragsantrag 14 Kalendertage – bei elektronischer Bestellung 4 Werktage (jeweils an unserem Sitz) nach Zugang der Bestellung bei uns gebunden, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Kunden.

3.2 Ein Vertrag kommt auch im laufenden Geschäftsverkehr erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform (d.h. auch per Telefax oder E-Mail) durch Auftragsbestätigung bestätigen. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des Kunden beglichen werden und dass eine durch uns vorgenommene Kreditprüfung des Kunden ohne negative Auskunft bleibt.
 

Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der vorstehenden ange- botsgegenständlichen Bindungsfrist des Kunden kann unsere Auftragsbestätigung durch unsere Lieferung ersetzt werden, wobei die Absendung der Lieferung massgeblich ist.

3.3 Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzöge- rungen sind wir berechtigt, die Ware für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen bzw. die gesamte Bestellmenge einzudecken. Etwaige Ände- rungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

3.4 Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Produkte hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch nicht unsere vertraglichen Verpflichtungen und Haftung.

Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung sind wir lediglich verpflichtet, die bestellten Produkte als in der Bundesrepublik Deutschland verkehrs- und zulassungsfähi- ge Ware zu liefern.

3.5 Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld).

3.6 Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt nicht allein in unserer Verpflich- tung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.

3.7 Ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB über- nehmen wir nur kraft schriftlicher, gesonderter Vereinba- rung unter Verwendung der Wendung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko...“.

3.8 Verzögert sich die Abnahme der Produkte oder deren Ver- sand oder die Abnahme unserer Leistung aus einem vom Kun- den zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist, nach unserer Wahl sofor- tige Vergütungszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurück- zutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muss schrift- lich oder in Textform erfolgen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen.

Im Falle des vorstehend geregelten Schadensersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz 20% des Nettoliefer- preises bei Kaufverträgen. Der Nachweis einer anderen Scha- denshöhe oder des Nichtanfalles eines Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3.9 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, beginnend mit dem Ablauf der in der Anzeige der Versand- Bereitschaft in Schrift oder Textform gesetzten angemessenen Frist, eine Einlagerung auf Gefahr des Kunden für Untergang und Verschlechterung der Ware vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten mit 0,5% des Netto-Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware für jede angefangene Woche in Rech- nung zu stellen. Die eingelagerte Ware wird nur auf besonderen Wusch des Kunden versichert. Die Geltendmachung weiterge- hender Rechte bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nach- weis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Kostenaufwand entstanden ist.

Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach dem vorgenannten Fristablauf gem. Ziff. 4.8 Satz 1 anderweitig über die vertragsge- genständlichen Waren zu verfügen und den Kunden mit ange- messener Frist neu zu beliefern.

3.10 Bei kundenseitig verspätetem Lieferauftrag oder -abruf sind wir berechtigt, die Lieferung um den gleichen Zeitraum des kundenseitigen Rückstandes zuzüglich einer Dispositionsfrist von 4 Werktagen am Ort unseres Sitzes hinauszuschieben.

3.11 Soweit ein Kauf auf Abruf abgeschlossen ist, müssen die einzelnen Abrufe, soweit nichts anderes vereinbart ist, mindes- tens 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin bei uns eingehen, soweit keine kürzere Abruf- oder Lieferfrist vereinbart wurden.

Bei Abrufaufträgen sind uns Abrufe mit annährend gleicher Abrufmenge (bis zu +/- 10%) aufzugeben, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.

3.12 Sollten keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen sein, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsschluss die gekaufte Ware vollständig abzunehmen. Erfolgen die Abrufe nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, die Abrufe und deren Einteilung anzumahnen und eine Nachfrist zum Abruf und zur Einteilung von 14 Tagen zu setzen. Bei fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück- zutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser

Klausel hinweisen. Ziff. 4.8 Abs. 2 gilt entsprechend.

3.13 Anwenderinformationen für unsere Produkte sowie ein Produktlabel schulden wir nur – soweit nicht ausdrücklich in Schrift- oder Textform abweichend vereinbart oder falls wir einer abweichenden gesetzlichen Regulierung unterliegen – in deut- scher oder nach unserer Wahl in englischer Sprache.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, uns jegliche notwendige Information bezüglich der bestellten Ware innerhalb angemesse- ner Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsge- mäß ausgeführt werden kann.

3.14 Wir behalten uns vor, die Spezifikation der Ware insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse dies notwendig machen, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck und soweit die Eignung zu einen bestimmten Zweck vereinbart wurde zu diesem Zweck, herbeigeführt wird.

3.15 Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der vereinbarten Liefermenge berechtigt.

Wir sind weiterhin berechtigt, Produkte mit handelsüblichen Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht, Farbe und Ausrüstung zu liefern. Solche Ware gilt als vertragsgerecht.

4. Lieferung / Erfüllungsort / Lieferzeit / Lieferverzug / Ver- packung
4.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.

Der Erfüllungsort für unsere Leistung ist mangels anderer Ver- einbarung unser Sitz.

4.2 Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, mangels solcher binnen 5 Kalendertagen nach Zugang der kundenseitigen Bestel- lung bei uns, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausfüh- rung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere verein- barte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwir- kungsleistungen vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns.

4.3 Lieferungen und/oder Leistungen vor Ablauf der Liefer-/ Leistungszeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei Holschulden der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Produkte, bei Bringschuld der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferort.

Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der Lieferfrist berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertragli- chen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.

Die Abladung der Ware ist bei vereinbarter Bringschuld Sache des Kunden und geht zu seinen Lasten.

4.4 Das Interesse des Kunden an unserer Leistung entfällt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nur dann, wenn wir wesentliche Teile nicht oder verzögert liefern.

4.5 Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens – soweit nicht unangemessen – 14 Tagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde – nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 11.

4.6 Wir geraten nicht in Verzug, so lange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

4.7 Wird bei der Bestellung kein Abholtermin angegeben, den wir zu bestätigen haben damit dieser verbindlich wird, bzw. erfolgt die Abnahme nicht zum vereinbarten Abholtermin, versenden wir nach unserer Wahl die vertragsgegenständliche Ware mit einem von uns beauftragten Frachtführer oder lagern die vertragsge- genständliche Ware auf Kosten des Kunden ein. Die anfallenden Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten (letztere soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde) stellen wir beim Versand dem Kunden zusätzlich in Rechnung.

4.8 Wenn dem Kunden wegen unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berech- tigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede angefangene Woche des Verzuges 0,5% der Netto-Vergütung für die im Verzug befindliche Warenlieferung und/oder Leistung im Ganzen, aber höchstens 5% der Nettovergütung der Gesamt- lieferung und/oder Gesamtleistung, die infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von uns geliefert und/oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz unsererseits des Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, bei Verzug sowie im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsri- sikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung.

4.9 Wir nehmen Verpackungen mangels anderer Vereinbarung nur auf Grund und im Umfang gesetzlicher Verpflichtung zurück. Unsere Lieferpaletten bleiben – außer im Falle des Austausches – unser Eigentum.

5. Höhere Gewalt / Selbstbelieferung

5.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leis- tungsvereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informie- ren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutre- ten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachge- kommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefer- garantie übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Roh- stoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder - hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

5.2 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 6.1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

5.3 Vorstehende Regelung gemäß Ziff. 6.2 gilt entsprechend, wenn aus den in Ziff. 6.1 genannten Gründen auch ohne vertrag- liche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein

weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

6. Versand / Gefahrübergang / Abnahme

6.1 Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ex works Incoterms 2010. Abholbereit gemeldete Ware hat der Kunde binnen eines Werktages an unserem Sitz abzuholen. Bei vereinbarter Schickschuld reist die Ware auf Gefahr und zu Lasten des Kunden.

6.2 Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzli- chen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unse- rem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Absendung der Mitteilung der Versand- und/oder Leistungsbereitschaft gegenüber dem Kun- den auf den Kunden über.

7. Mängelrüge / Pflichtverletzung wegen Sachmängeln / Gewährleistung
7.1 Erkennbare Sachmängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 5 Stunden nach Abholung bei Lieferung ab Werk oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung, versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung, Letztere spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziff. 7.7 uns gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Be- schaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen und im Falle des Rückgriffan- spruches in der Lieferkette (§§ 478,479 BGB).

7.2 Bei Anlieferung erkennbare Sachmängel müssen zudem dem anliefernden Transportunternehmen gegenüber gerügt und die schriftliche oder textliche Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Eine nicht fristgerechte Veranlassung der Aufnahme der Mängelrüge gegenüber dem anliefernden Trans- portunternehmen schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle arglistigen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB, einer Garantie der Mängelfreiheit, oder der Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§§ 478,479 BGB).

Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Produkte gegen- über dem anliefernden Transportunternehmer zu beanstanden und sich die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Eine nicht fristgerechte Rüge gegenüber dem Transportunternehmen schließt auch insoweit jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im 

Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder bei Haftung wegen eines gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§ 478 BGB).

7.3 Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gelten die gelieferten Produk- te als vertragsgemäß vom Kunden genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestim- mungsort, soweit dies nicht der üblichen Verwendung der gelie- ferten Ware entspricht.

Es obliegt dem Kunden, vor Beginn einer der vorbezeichneten Tätigkeiten oder der sonstigen Verwendung der von uns geliefer- ten Produkte durch in Umfang und Methodik geeignete Prüfun- gen abzuklären, ob die gelieferten Produkte für die von ihm beabsichtigen Verwendungszwecke geeignet sind.

7.4 Sonstige Pflichtverletzungen unsererseits sind vor der Gel- tendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist schriftlich abzumah- nen, ansonsten geht der Kunde den hieraus resultierenden Rechten verlustig. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder bei einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.

7.5 Mängel, die der Kunde selbst zu vertreten hat und unberech- tigte Reklamationen werden wir, soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, im Auftrag und auf Kosten des Kunden beseitigen.

7.6 Soweit die Pflichtverletzung sich nicht ausnahmsweise auf eine Werkleistung unsererseits bezieht, ist der Rücktritt ausge- schlossen, soweit unsere Pflichtverletzung unerheblich ist.

7.7 Für Sachmängel leisten wir - soweit nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist - über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs (siehe Ziff. 7.3), im Falle der kundenseiti- gen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt des Zu- gangs der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Ge- sundheit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, oder wenn in den Fällen der §§ 478,479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette), § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) oder soweit sonst gesetz- lich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. § 305b BGB (der Vorrang der Individualabrede in mündlicher oder textlicher oder schriftlicher Form) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbun- den.

7.8 Bessert der Kunde oder ein Dritter die von uns gelieferten Produkte unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unserer- seits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

7.9 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestim- mungen in Ziff. 11.

7.10 Unsere Gewährleistung (Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung bei Sachmängeln) und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden die Folgen fehlerhafter Benutzung, ungeeigneten Lagerbedingungen, und den Folgen chemischer, oder mechanischer Einflüsse, die nicht den in unserer Produktbeschreibung oder einem abweichenden, ver- einbarten Produktspezifikation oder dem jeweils produktspezifi- schen Datenblatt unsererseits vorgesehenen sind, oder durch- schnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln unsererseits, oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungs- risikos nach § 276 BGB und oder einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.

7.12 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacher- füllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegen- stand nachträglich an einen anderen Ort als die Auslieferungs- Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Ge-

brauch.

7.13 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.

7.14 Wir übernehmen keine Gewährleistung nach §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette – Lieferantenregress), wenn der Kunde die von uns vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht.

7.15 Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.


8. Zahlungsbedingungen
8.1 Zahlungen haben, falls nichts anders vereinbart, nach Rechnungstag ohne jeden Abzug zu erfolgen. Der Käufer kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Im Falle des Verzuges werden Verzugszinsen sowie alle durch Zahlungserinnerungen entstehenden Kosten berechnet.

9. Eigentumsvorbehalt, Pfändungen

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor (nachstehend insgesamt "Vorbehaltsware"), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch
für einen Saldo zu unserem Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent)

aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

9.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbeson- dere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betref- fenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

9.3 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im ge- wöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentums- vorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiter- veräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zah- lungsverzug gerät.

9.4 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen ein- schließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehalts- ware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beein- trächtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittab- nehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbar- ten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.

9.5 Der Kunde bleibt zur Einbeziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berech- tigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einzie- hung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten.

9.6 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinem Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiter- veräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.

9.7 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Produkten bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echtem oder unechtem Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte ge- mäß Ziff. 10 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Heraus- gabe bereits gelieferter Produkte zu verlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forde- rung verfügen kann.

9.8 Bei kundenseitig verschuldetem vertragswidrigem Handeln, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflich- tet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderung hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

9.9 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Best- immungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderun- gen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

9.10 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstän- den verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Netto- Rechnungsbetrages unserer Ware zu den Netto-Rechnungsbeträgen der anderen verarbeiteten oder verbunde- nen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen bewegli- chen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

9.11 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits seitens des Kunden bestimmte Maßnahmen und/oder Erklärun- gen erforderlich, so hat der Kunde uns hierauf schriftlich oder in Textform hinzuweisen und solche Maßnahmen und/oder Erklä- rungen auf seine Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Wir werden hieran im erforderlichen Umfang mitwir- ken. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbe- halt nicht zu, gestattet es aber uns, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche von uns gegen den Kunden dadurch nicht erreicht wird, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherhei- ten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach unserem billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.

9.12 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstehenden Ausfall.

10. Haftungsausschluss/-begrenzung

11.1 Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadenser- satz oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

11.2 Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziff. 11.1 nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, sowie:

gilt

 -  für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtver- letzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflicht-         verletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungs- gehilfen;

 -  für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflich-           tungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem In-         halt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die           ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages über- haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde     regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;

 -  im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesund- heit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungs-             gehilfen;

 -  im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;

 -  soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges,         oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen haben;

 -  bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz o- der anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbestän-       den.

11.3 Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 11.2, dort 4, 5 und 6 Spiegelstrich vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

11.4 Unsere Haftung ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von EUR XXX. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in Fällen

11. Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

12. Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten gilt Hamburg als vereinbart. Sollten einzelne Bestimmungen der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

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